§ 2 – Anforderungen an den Internetzugangsdienst

TKMV · Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt: 1.Bandbreite a)im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;
b)im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;
2.Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TKMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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