§ 6 – Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate

TKTRANSPARENZV · Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

(1)Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen es Verbrauchern ermöglichen, sich nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale zu informieren, indem 1.eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,
2.ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt werden kann, oder
3.ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
(2)Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Verbrauchers erreicht wird, umfasst mindestens 1.die aktuelle Download-Rate,
2.die aktuelle Upload-Rate und
3.die Paketlaufzeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 TKTRANSPARENZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 TKTRANSPARENZV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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