§ 6 – Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind

TLMV · Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

(1)Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1.die Bezeichnung des Lebensmittels, ergänzt um die Worte "tiefgekühlt", "tiefgefroren", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet",
2.eine Angabe zur Feststellung der Partie,
3.der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(2)Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 TLMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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