§ 21 – Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

TPDESIGN_TSYSPLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1)Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
(4)Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,
b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
c)Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,
d)Skizzen anfertigen,
e)technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,
f)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
g)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen
kann;
2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 TPDESIGN_TSYSPLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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