§ 26 – Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

TPDESIGN_TSYSPLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1)Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,
2.Systemplanung,
3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3)Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b)technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,
c)Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d)Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
e)Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
f)Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und
g)Dokumentationen erstellen
kann;
2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4)Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Beleuchtungsstärken berechnen,
b)Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
c)Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,
d)Übersichtspläne erstellen und
e)Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen
kann;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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