§ 8 – Bußgeldvorschrift

TRANSPARENZG · Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 TRANSPARENZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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