§ 5 – Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten

TRANSPRLDV · Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass die Frist, innerhalb derer der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, über Veränderungen des Stimmrechtsanteils zu informieren ist und innerhalb derer er diese Veränderungen zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handelstage beträgt. Für den Beginn der Frist des Satzes 1 gilt § 33 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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