§ 6 – Persönliche Verantwortlichkeit

TRANSPRLG · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

(1)Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzustehen, die als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung des Rechtsträgers des Unternehmens berufen sind.
(2)Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 5 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder Angehörigen, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnet sind, die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 TRANSPRLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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