§ 2 – Dienstbereiche der Truppendienstgerichte

TRDGV_2020 · Truppendienstgerichte-Verordnung

(1)Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Berlin,
b)in Brandenburg,
c)in Bremen,
d)in Hamburg,
e)in Mecklenburg-Vorpommern,
f)in Niedersachsen,
g)in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
h)in Sachsen-Anhalt und
i)in Schleswig-Holstein;
2.die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2)Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Baden-Württemberg,
b)in Bayern,
c)in Hessen,
d)im Regierungsbezirk Köln,
e)in Rheinland-Pfalz,
f)im Saarland,
g)in Sachsen,
h)in Thüringen und
i)im Ausland;
2.die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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