§ 1 – Vermögensübertragung

TREUHG · Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

(1)Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.
(2)Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.
(3)Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.
(4)Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.
(5)Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger -der Staat,
-die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.
(6)Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C5.22.0

    1. Die Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 VZOG steht auch bei Bestandskraft einer nachfolgenden öffentlichen Restitution des zugeordneten Vermögenswertes gemäß Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. § 1 Abs. 4 VZOG nicht entgegen; einer Aufhebung des Zuordnungsbescheides bedarf es nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 - 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 8). 2. Wird ein Vermögenswert auf einen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZOG bei dem Präsidenten der Treuhandanstalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG) eingereichten Antrag restituiert, kann der Restitutionsbescheid gemäß § 1 Abs. 7 VZOG nicht mit der Begründung, der Oberfinanzpräsident sei sachlich zuständig gewesen, angefochten und aufgehoben werden.

  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C4.22.0
  • BGH, Urt. v. 23.04.2021 – V ZR 147/19ECLI:DE:BGH:2021:230421UVZR147.19.0

    1. Die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze 2010 erlangen nicht schon durch ihre Veröffentlichung, sondern nur durch eine entsprechende ständige Praxis der BVVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und nur in deren Rahmen gegenüber Erwerbern Außenwirkung. 2. Deshalb kann die BVVG gegenüber einem Erwerber nur bei einer entsprechenden Praxis verpflichtet sein, auf dessen Verlangen ein Verkehrswertgutachten für die anzukaufenden Flächen einzuholen und ihm die Flächen zu dem in dem eingeholten Gutachten ermittelten Wert zu verkaufen.

  • BGH, Urt. v. 23.04.2021 – V ZR 248/19ECLI:DE:BGH:2021:230421UVZR248.19.0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 2/08 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS208R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 3/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS309R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 5/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS509R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 4/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS409R0
  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 5 RS 6/09 RECLI:DE:BSG:2010:150610UB5RS609R0
  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 5 RS 10/09 RECLI:DE:BSG:2010:150610UB5RS1009R0

    1. Ansprüche und Anwartschaften sind auch dann aufgrund der "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem erworben, wenn aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat (Fortführung der stRspr des 4. Senats; vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 7). 2. Volkseigene Betriebe haben auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung die Eigenschaft, sich als Wirtschaftssubjekt zu betätigen, vor dem 1.7.1990 nur und erst dann verloren, wenn die Registereintragung der Nachfolge-GmbH bis zum 30.6.1990 erfolgt war.

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