§ 21

TREUHG · Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

(1)Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1.der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2.die Eröffnungsbilanz;
3.der Gründungsbericht;
4.der Prüfungsbericht.
(2)Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.
(3)Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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