§ 8 – Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

TREUHG · Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

(1)Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden: -Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
-Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
-Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.
(2)Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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