§ 1

TREUHGDV_3 · Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen -der volkseigenen Güter,
-der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
-der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
-der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
-der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 TREUHGDV_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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