§ 2 – Übertragung von Unternehmensbeteiligungen

TREUHUNT_V_2 · Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

(1)Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 38419 eingetragenen DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.
(2)Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. August 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TREUHUNT_V_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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