§ 3 – Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde

TSE_BERWV_2001 · Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Unbeschadet der TSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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