§ 4 – Kennzeichnung

TSERESZV · Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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