§ 4 – Verbot der Diskriminierung
TZBFG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 28.01.2026 – 10 AZR 261/24ECLI:DE:BAG:2026:280126.U.10AZR261.24.0
- BAG, Urt. v. 28.01.2026 – 5 AZR 7/23ECLI:DE:BAG:2026:280126.U.5AZR7.23.0
- BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 155/22ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR155.22.0
- BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 118/23ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR118.23.0
1. Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). 2. Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung der Zuschläge bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ein Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.
- BAG, Urt. v. 13.11.2025 – 6 AZR 131/25ECLI:DE:BAG:2025:131125.U.6AZR131.25.0
Den Tarifvertragsparteien kommt auch im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts keine primäre Korrekturkompetenz zu, wenn eine Tarifnorm gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot verstößt.
- BAG, Urt. v. 31.07.2025 – 6 AZR 18/25ECLI:DE:BAG:2025:310725.U.6AZR18.25.0
Der Schutz des Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG erstreckt sich nach Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.
- BAG, Urt. v. 29.04.2025 – 9 AZR 287/24ECLI:DE:BAG:2025:290425.U.9AZR287.24.0
- BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 108/24ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR108.24.0
War bei der Stufenzuordnung eines Beschäftigten die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu berücksichtigen, fließen diese Zeiten auch in die nach einer Wiedereinstellung durch den neuen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erforderliche Ermittlung einer Stufe ein. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L berücksichtigten Zeiten sind zu den bei dem neuen Arbeitgeber erworbenen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung hinzuzurechnen.
- BAG, Urt. v. 05.12.2024 – 8 AZR 370/20ECLI:DE:BAG:2024:051224.U.8AZR370.20.0
1. Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt. 2. Liegen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nicht vor, bewirkt eine solche tarifvertragliche Regelung zugleich eine gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßende mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer wegen des Geschlechts, wenn innerhalb der Gruppe der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer signifikant mehr Frauen als Männer vertreten sind.
- BAG, Urt. v. 05.12.2024 – 8 AZR 372/20ECLI:DE:BAG:2024:051224.U.8AZR372.20.0
§ 4 Abs. 1 TzBfG ist ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB.
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