§ 4 – Prüfungsausschuss

UAGZVV · Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz

(1)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.
(3)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 UAGZVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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