§ 3

UBAG · Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 UBAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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