§ 22 – Mitteilungen und Bekanntmachungen

UBGG · Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

(1)Die Behörde teilt dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den nicht mehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit.
(2)Die Behörde macht die Anerkennung, die unanfechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den Verzicht auf die Anerkennung auf Kosten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 UBGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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