§ 6 – Protokollierung

UBREGV · Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

(1)Bei der Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten: 1.die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,
2.den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
3.Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(2)Ruft die Registerbehörde gemäß § 4 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten von der Global Legal Entity Identifier Foundation ab, protokolliert sie folgende Daten: 1.den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
2.Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(3)Bei der Datenübermittlung nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten: 1.die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,
2.den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
3.den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
4.Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(4)Ruft eine öffentliche Stelle nach § 5 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten bei der Registerbehörde ab, protokolliert die Registerbehörde folgende Daten: 1.die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,
2.den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
3.den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
4.Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 UBREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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