§ 27

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).
(2)Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
(3)Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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