§ 43

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung (Sitz) in Berlin (West), die eine Altbankenrechnung aufgestellt haben, sind vom Stichtag der Altbankenrechnung an nicht mehr verpflichtet, für ihre Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen.
(2)§ 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes über die Bestellung von ständigen Vertretern und über die Errichtung und Anmeldung von Zweigstellen ist auf Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung (Sitz) in Berlin (West) nicht mehr anzuwenden; die Befugnisse eines im Handelsregister (Genossenschaftsregister) eingetragenen ständigen Vertreters erlöschen mit der Eintragung des Widerrufs seiner Bestellung. Eintragungen über die Bestellung von ständigen Vertretern sind auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gebührenfrei zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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