§ 52

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Stellt eine Altbank, die Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung hat, eine Forderung, die vom Reiche verbürgt ist oder deren Einbringlichkeit infolge von Kriegsschäden oder von Kriegsfolgeschäden sonst zweifelhaft geworden ist, in die Altbankenrechnung mit einem niedrigeren Wert als zehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des Reichsmarknennwertes ein, so kann der Bund verlangen, daß ihm die Forderung abgetreten wird. Dies gilt namentlich auch für Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf zerstörten oder beschädigten Grundstücken gesichert sind und für welche die Zinsen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe einzubringen sind. Die Altbankenrechnung ist insoweit zu berichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 52 UERGG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.