§ 13 – Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1)Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite 1.das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
2.die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3.die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
4.den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.
(2)Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 UERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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