§ 17 – Abweichungen von der Projektdokumentation

UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1)Ergibt sich bei der Projekttätigkeit oder beim Überwachungssystem eine Abweichung von den der Zustimmung zugrunde liegenden Unterlagen, so hat der Projektträger dies dem Umweltbundesamt und der Verifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Hierbei sind alle für die Beurteilung der Abweichungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2)Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, welchen Einfluss die Abweichungen auf die Projekttätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umweltbundesamt mit.
(3)Das Umweltbundesamt entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Verifizierungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung weiterhin vorliegen. Das Umweltbundesamt widerruft die Zustimmung zur Projekttätigkeit ganz oder teilweise, soweit die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht mehr vorliegen.
(4)Einen Projektträgerwechsel nach der Zustimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem eintretenden Projektträger die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt wurde und der eintretende Projektträger die Erklärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden, die beschriebenen Erklärungen enthalten und von dem ursprünglichen und dem eintretenden Projektträger unterschrieben werden. Nach der Feststellung des Projektträgerwechsels übernimmt der eintretende Projektträger alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 UERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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