§ 23 – Übertragung von UER-Nachweisen

UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1)UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss.
(2)Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 UERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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