§ 27 – Nutzungsbedingungen

UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1)Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2)Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen 1.zur Kontoeröffnung,
2.zur Kontoführung für Nutzer,
3.zu kontobevollmächtigten Personen,
4.zur Authentifizierung,
5.zu Transaktionen,
6.zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
7.zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
8.zur Richtigkeit von Anweisungen,
9.zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
10.zu technischen Störungen und
11.zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3)Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4)Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 UERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 27 UERV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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