§ 37 – Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen

UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1)Validierungsstellen und Verifizierungsstellen sind verpflichtet, 1.die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,
2.Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und
3.im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.
(2)Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 UERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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