§ 50 – Datenübermittlung

UERV · Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1)Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an1.folgende Bundesbehörden: a)das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
b)das Bundesministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden,
c)die Biokraftstoffquotenstelle,
d)das Umweltbundesamt,
2.Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und die von ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten Stellen,
3.Organe der Europäischen Union und
4.die in den nicht-legislativen Leitlinien der Europäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.
(2)Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Die nicht-legislativen Leitlinien können unter dem folgenden Link abgerufen werden:https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/guidance_note_on_uer_en.pdf

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 50 UERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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