§ 4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

UKRAINEAUFENTH_V · Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Sie tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 UKRAINEAUFENTH_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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