§ 1 – Übertragung von Zuständigkeiten in Personalsachen auf das Bundesverwaltungsamt

UKRATZUSTANO · Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt

(1)Gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung, § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung sowie von § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werden auf das Bundesverwaltungsamt in den in Absatz 2 genannten Bereichen folgende Zuständigkeiten übertragen: 1.die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids und
2.die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen.
(2)Die Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 1 gilt für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Unabhängigen Kontrollrats in folgenden Bereichen: 1.Besoldung, einschließlich eines Absehens von der von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen,
2.Beihilfe,
3.Reise- und Umzugskosten,
4.Trennungsgeld,
5.Unfallfürsorge einschließlich der Entscheidungen darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, und über die Versagung der Unfallfürsorge nach §§ 44 und 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3)Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unabhängige Kontrollrat die Maßnahme selbst getroffen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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