§ 1 – Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven

UMSTBAUSPARKV · Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1)Für die Umstellungsrechnung von Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.
(2)Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen Bausparkassen ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) abzuführenden Überschusses. Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) einzureichenden Bericht zu erläutern.
(3)Auf Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.
(4)Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 3 Abs. 1 der Bausparkassenverordnung beruhen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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