§ 32 – Kreditbeschränkungen

UMSTG · Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Soweit die Bank Deutscher Länder nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldinstitute bis zum 8. August 1948 außer Wechselkrediten gegen Handelswechsel oder gegen eigene Wechsel der im § 31 bezeichneten Art und außer Krediten an die öffentliche Hand keine Kredite gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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