§ 4 – Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge

UMSTG · Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben a)zum Ausgleich der Kopfbeträgeum je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,
b)zum Ausgleich des Geschäftsbetragesum je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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