§ 23 – Durchlaufende Kredite

UMSTGELDINSTV · Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrag anzusetzen und 1.bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung sowohl von den Aktivposten als auch den Passivposten,
2.bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten
abzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 UMSTGELDINSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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