§ 3 – Begriffsbestimmungen

UMWELTHG · Umwelthaftungsgesetz

(1)Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2)Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
(3)Zu den Anlagen gehören auch a)Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und
b)Nebeneinrichtungen,
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 UMWELTHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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