§ 2 – Leistungsbezüge

UNIBWLEISTBV · Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

Leistungsbezüge werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergeben 1.aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge),
2.für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) und
3.für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder der Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezüge).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 UNIBWLEISTBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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