Art. 3

UNOIMM_BKG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Vereinten Nationen, den Vertretern ihrer Mitglieder, den Bediensteten der Vereinten Nationen und den zum Haushalt der genannten Personen gehörenden Familienmitgliedern und privaten Hausangestellten sowie den im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen diplomatische Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, soweit diese nicht in dem Übereinkommen geregelt sind.
(2)Teilnehmer an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und der durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffenen Organisationen unter dem Schirm der Vereinten Nationen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden und denen die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat, genießen die in Artikel VI des Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten, sofern ihnen diese auf Grund des Privilegienstatus der veranstaltenden Organisation nicht bereits zustehen. Für die Aufhebung der Immunität nach Maßgabe des Artikels VI Abschnitt 23 ist die veranstaltende Organisation zuständig.
(3)Absatz 2 gilt für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur hinsichtlich der in Artikel VI Abschnitt 22 Buchstaben b, c und d genannten Vorrechte und Immunitäten. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel VI Abschnitt 22 Buchstabe b gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Teilnehmer im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden, das einem Teilnehmer gehört oder von einem Teilnehmer gesteuert wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für solche Teilnehmer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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