§ 3

UNSORGVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

(1)Diese Verordnung tritt in Kraft, a) soweit es sich um die Anwendung der Anlagen I, III bis VI, IX und XI sowie der Anlage II in ihrer ersten Fassung und Anlage VII in ihrer ersten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 10. Oktober 1957, b) soweit es sich um die Anwendung der Anlage VIII handelt, mit Wirkung vom 19. Mai 1958, c) soweit es sich um die Anwendung der Anlage VII in ihrer zweiten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 5. September 1958, d) soweit es sich um die Anwendung der Anlage VII in ihrer dritten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 11. Februar 1959, e) soweit es sich um die Anwendung der Anlage XII in ihrer ersten Fassung handelt, mit Wirkung vom 12. Januar 1962, f) soweit es sich um die Anwendung der Anlage XIII handelt, mit Wirkung vom 12. April 1962, g) soweit es sich um die Anwendung der Anlage II in ihrer ersten revidierten Fassung handelt, mit Wirkung vom 23. Mai 1963, h) soweit es sich um die Anwendung der Anlage II in ihrer zweiten revidierten Fassung, XII in ihrer ersten revidierten Fassung und XIV handelt, an dem Tag, an dem die betreffenden Anlagen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten; der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten. Im Falle des Außerkrafttretens einzelner Anlagen tritt die Verordnung insoweit außer Kraft, als sie sich auf diese Anlagen bezieht. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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