§ 1

UNSORGVORRV_3 · Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 mit seiner Anlage XVII. Die Anlage XVII wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 UNSORGVORRV_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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