§ 19 – Anwendung sonstiger Vorschriften

UR_V · Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen

(1)Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2)Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
(3)Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 UR_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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