§ 11 – Allgemeines

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 09.11.2023 – I ZR 203/22ECLI:DE:BGH:2023:091123UIZR203.22.0

    E2 1. Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im Urheberpersönlichkeitsrecht (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. 2. Eine Verletzung des Urheberrechts durch die (inhaltliche) Änderung eines Werks als solche kommt weder unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) noch demjenigen des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 Satz 1, § 14 UrhG) in Betracht, wenn es sich bei der (inhaltlichen) Änderung um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF handelt, weil der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, so dass die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks eingreift. 3. Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung (§ 14 UrhG) und auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) schützen allein die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, also zu einem von ihm geschaffenen konkreten Werk und nicht zu seinem gesamten Werkschaffen. Das Interesse des Urhebers, die wahrheitswidrige Zuschreibung der Urheberschaft an einer nicht von ihm geschaffenen Gestaltung zu verhindern und sich und seinem Werkschaffen nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen, kann im Falle von Identitätsverwirrungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot geschützt sein, nicht aber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384 [juris Rn. 30] - Emil Nolde; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung, Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106 [juris Rn. 17] - Oberammergauer Passionsspiele II und Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [juris Rn. 46] - Unikatrahmen).

  • BGH, Urt. v. 17.10.2013 – I ZR 41/12

    Rechteeinräumung Synchronsprecher Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGH, 31. Mai 2012, I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).

  • BGH, Urt. v. 25.10.2012 – I ZR 162/11

    Covermount 1. Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1955, I ZR 8/54, BGHZ 17, 266 - Grundig-Reporter; Urteil vom 28. Oktober 1987, I ZR 164/85, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 1. Dezember 2010, I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 = WRP 2011, 1076 - Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011, I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 = WRP 2012, 945 - Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011, I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). 2. Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987, I ZR 164/85, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 29. Januar 2004, I ZR 135/00, GRUR 2004, 669 = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst; GRUR 2011, 720 - Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011, I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 - Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011, I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 - Bochumer Weihnachtsmarkt). 3. Wer die Rechte eines Urhebers verletzt, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach § 10 UrhWG die Auskunft erteilt, sie nehme die Rechte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgenommen werden. 4. Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urhebers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Auskunftsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen.

  • BGH, Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 73/10

    Honorarbedingungen Freie Journalisten 1. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, 18. Februar 1982, I ZR 81/80, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag). 2. Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient. 3. Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.

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