§ 116 – Originale von Werken

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1)Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2)Der Einwilligung bedarf es nicht 1.in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2.zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 116 URHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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