§ 132 – Verträge
URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 28.02.2017 – I ZR 46/16ECLI:DE:BGH:2017:280217BIZR46.16.0
- BVerfG, Beschl. v. 23.10.2013 – 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20131023.1bvr184211
1. Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. 2. Eine Regelung im Urheberrecht, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- BGH, Urt. v. 22.09.2011 – I ZR 127/10
Das Boot 1. Ein Miturheber kann einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG und einen diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern und allein zu seinen Gunsten geltend machen; die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehen dem nicht entgegen. 2. Nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen geschuldet, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG kommt es nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallene Erträgnisse zu berücksichtigen.
- BGH, Urt. v. 28.10.2010 – I ZR 85/09
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