§ 22 – Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-723/22 – Citadines Betriebs GmbH gegen MPLC Deutschland GmbHECLI:EU:C:2024:289

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Bereitstellung von Fernsehgeräten in einem Hotel – Übertragung eines Signals über einen Koaxialkabelverteiler – Richtlinie 93/83/EWG – Kabelweiterverbreitung – Kabelunternehmen – Begriffe – Lizenzvertrag für die Kabelweiterverbreitung mit den Verwertungsgesellschaften – Weiterverbreitung des betreffenden Signals mittels einer hoteleigenen Kabelverteilanlage

  • BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – I ZR 127/17ECLI:DE:BGH:2018:190718BIZR127.17.0
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – I ZR 127/17ECLI:DE:BGH:2018:210318BIZR127.17.0
  • BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 21/14ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR21.14.0

    Königshof Der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen lediglich über eine Zimmerantenne empfangen können, gibt die Fernsehsendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher nicht die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

  • BGH, Urt. v. 18.06.2015 – I ZR 14/14

    Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

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