§ 32b – Zwingende Anwendung

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung 1.wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32b URHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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