§ 42 – Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1)Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2)Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3)Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4)Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5)Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-426/21 – Ocilion IPTV Technologies GmbH gegen Seven.One Entertainment Group GmbH und Puls 4 TV GmbH & Co. KGECLI:EU:C:2023:564

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Sogenannte „Privatkopieausnahme“ – Anbieter eines ‚Internet Protocol Television‘ (IPTV)-Dienstes – Zugang zu geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber – Online-Videorecorder – Zeitversetzter Abruf – Deduplizierungstechnik

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