§ 45 – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 21.11.2024 – I ZR 10/24ECLI:DE:BGH:2024:211124UIZR10.24.0
Cornea-Implantat Besteht mit Blick auf ein mit der Klage als verletzt gerügtes Schutzrecht (hier: Urheberrecht an einer Fotografie) eine spezielle Schrankenregelung, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen sind (hier: § 45 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG in Bezug auf die angegriffene Verwendung von Vervielfältigungsstücken der Fotografie in einer Patentanmeldung), lässt sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition des Klägers erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen und kann daher nach den allgemeinen Grundsätzen (dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 [juris Rn. 30] = WRP 2019, 1013 - Cordoba II) nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 [juris Rn. 14 bis 17] - Fischdosendeckel).
- BVerwG, Beschl. v. 09.01.2024 – 20 F 2/21ECLI:DE:BVerwG:2024:090124B20F2.21.0
1. Ein nicht veröffentlichtes urheberrechtlich geschütztes Werk kann dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO sein. 2. Bei der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht sind die im nationalen und europäischen Urheberrecht vorgesehenen prozessualen Einsichtnahmeregeln in nicht veröffentlichte Werke ermessensleitend zu berücksichtigen.
- BGH, Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 59/19ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR59.19.0
Kastellaun 1. Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren, die die Behörde im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld einer bauplanungsrechtlichen Entscheidung mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich macht, ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG. 2. Macht eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung eine bei ihr eingegangene Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten im Internet mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich, handelt es sich um eine nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG zulässige Verwendung in einem Verfahren vor einer Behörde, wenn die Voraussetzungen der Veröffentlichungspflicht nach § 4a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen und ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bauplanungsrechtlichen Verfahren besteht. 3. Im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet ist der nach § 45 UrhG erforderliche hinreichende sachliche Zusammenhang zum behördlichen Verfahren gegeben, wenn sie mittels einer Verlinkung auf den behördlichen Internetauftritt erfolgt und durch die Art der Präsentation ein Bezug zum konkreten Verwaltungsverfahren hergestellt wird. Der erforderliche anfängliche zeitliche Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat. Mit dem Abschluss des behördlichen Verfahrens endet die Zulässigkeit der von § 45 UrhG erfassten Handlungen.
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C1.18.0
1. Ein in einem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegtes naturschutzfachliches Gutachten kann urheberrechtlichen Schutz genießen. 2. Ein den Antragsunterlagen beigefügtes Gutachten ist mit der Einreichung bei der Behörde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG veröffentlicht. 3. Die Verwirklichung eigenständiger Informationszugangsansprüche wird von der Zielsetzung des § 45 Abs. 1 UrhG nicht gedeckt.
- BPatG, Beschl. v. 18.06.2015 – 7 W (pat) 74/14
- BPatG, Beschl. v. 06.05.2015 – 20 W (pat) 36/13
- BPatG, Beschl. v. 23.03.2015 – 7 W (pat) 7/14
Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur Akteneinsicht in der Form der Übersendung von Kopien der patentamtlichen Akte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 DPMAV ist auch für solche Aktenteile nicht ausgeschlossen, an denen als sog. Nichtpatentliteratur (NPL) Urheberrecht Dritter bestehen können.
- BPatG, Beschl. v. 16.06.2014 – 7 W (pat) 7/14
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