§ 54 – Vergütungspflicht

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1)Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2)Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 09.04.2026 – I ZR 1/24ECLI:DE:BGH:2026:090426UIZR1.24.0

    Gewerblicher Endabnehmer II Die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung entfällt nicht bereits dann, wenn das Gerät oder Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird.

  • C-822/24 – bluechip Computer Aktiengesellschaft gegen Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)ECLI:EU:C:2026:13

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 5 – Ausnahmen und Beschränkungen – Gerechter Ausgleich für Privatkopien – Nationale Regelung, wonach Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können und für gewerbliche Endabnehmer bestimmt sind, einen solchen Ausgleich zahlen müssen – Verpflichtung, die mit einer widerlegbaren Vermutung der Nutzung solcher Speichermedien für die Anfertigung von Privatkopien verbunden ist – Zulässigkeit

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 82/24ECLI:DE:BGH:2025:170725BIZB82.24.0

    Cloudnutzung 1.    Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). 2.    Anbieter von Cloud-Diensten sind nicht Schuldner der den Urhebern zustehenden angemessenen Vergütung, da sie nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind. Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG auf die Anbieter von Cloud-Diensten kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht erfordert es nach derzeitigem Sachstand nicht, die in den §§ 54 ff. UrhG bestimmte Vergütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Speicher zu erstrecken. 3.    Die Maßgabe des § 113 Satz 1 VGG, nach der die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gebildete Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, betrifft nur Anträge auf empirische Untersuchungen zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung im Sinne des § 93 VGG, nicht aber Untersuchungsanträge, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen.

  • BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 14/21ECLI:DE:BGH:2024:240624UIZR14.21.0

    Internet-Radiorecorder II Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, wenn sie private Vervielfältigungen anfertigen, indem sie sich auf der Internetseite des Dienstes Musiktitel aussuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste speichern, woraufhin der Dienst vollautomatisch die Sendung eines dieser Musiktitel aufnimmt, sobald dieser in einem angeschlossenen Internet-Radio gespielt wird, und diese Kopie in einem Speicherplatz des Kunden ablegt, der von dort aus die Musikaufnahme wiedergeben und herunterladen kann (Festhaltung an BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I).

  • C-260/22 – Seven.One Entertainment Group GmbH gegen Corint Media GmbHECLI:EU:C:2023:900

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 Buchst. e – Sendeunternehmen – Vervielfältigungsrecht für die Aufzeichnungen von Sendungen – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Ausnahme für Privatkopien – Gerechter Ausgleich – Schaden, der den Sendeunternehmen entsteht – Gleichbehandlung – Nationale Regelung, die die Sendeunternehmen vom Anspruch auf einen gerechten Ausgleich ausschließt

  • BGH, Beschl. v. 23.03.2023 – I ZR 139/22ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZR139.22.0
  • BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 10/22ECLI:DE:BGH:2022:101122UIZR10.22.0

    rakuten.de 1. Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt. 2. Es ist mit Blick auf die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) aufzunehmen. 3. Die analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.05.2022 – 1 BvR 2342/17ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220524.1bvr234217
  • BGH, Beschl. v. 07.04.2022 – I ZR 84/20ECLI:DE:BGH:2022:070422BIZR84.20.0
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2021 – I ZR 138/20ECLI:DE:BGH:2021:041121BIZR138.20.0

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